VorwortSchulordnung
Die Haus- und Schulordnung soll den Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule Schwingbach helfen, sich im Schulgebäude zurechtzufinden, die Regelungen für den vernünftigen Umgang miteinander in der Schule und auf dem Schulweg sowie mit Sachen und Einrichtungen zu lernen und anzuwenden. Verantwortungsbewußtsein ist erwünscht und soll sich weiterentwickeln. Damit auch im Elternhaus immer wieder über Grundsätze und Regelungen des Zusammenlebens an der Gesamtschule Schwingbach gesprochen werden kann, erhalten alle Schülerinnen und Schüler die Haus- und Schulordnung. Zugleich hilft diese Ordnung den Lehrkräften, die vereinbarten Regelungen einheitlich anzuwenden. Letztlich soll erreicht werden, daß sich alle an der Schule angenommen und wohl fühlen.
01. Allgemeines zum Besuch der Gesamtschule Schwingbach
Die Gesamtschule Schwingbach ist die weiterführende Schule für die Ortsteile Rechtenbach, Weidenhausen, Volpertshausen, Vollnkirchen, Weidenhausen, Hochelheim und Hörnsheim der Gemeinde Hüttenberg. Sie wird zur Zeit auch von Schülerinnen und Schülern aus Dornholzhausen, Niederkleen und Cleeberg im Landkreis Gießen und aus Münchholzhausen, Stadtteil von Wetzlar, besucht. Die Gesamtschule Schwingbach ist eine allgemeinbildende Gesamtschule der Sekundarstufe I mit Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10. An der Gesamtschule Schwingbach können der Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß und die Versetzung in die Klasse 11 eines allgemeinen oder eines beruflichen Gymnasiums erreicht werden.
02. Schulbesuch
Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am planmäßigen Unterricht, an den gewählten Arbeitsgemeinschaften sowie an den schulischen Veranstaltungen wie beispielsweise Wandertage und Klassenfahrten, teilzunehmen. Die Eltern sorgen dafür, daß ihr Kind regelmäßig am Unterricht und an den Schulveranstaltungen teilnimmt. Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler, ist eine schriftliche Entschuldigung der Eltern erforderlich. Auf schriftlichen Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler aus einem wichtigen Grund vom Schulbesuch beurlaubt werden, und zwar
- für bis zu zwei Tage von der Klassenlehrerin/vom Klassenlehrer
- bis zu einer Woche vom Schulleiter
- bei mehr als einer Woche vom Staatlichen Schulamt.
Anträge auf Beurlaubung unmittelbar vor oder nach Schulferien können nur ausnahmsweise genehmigt werden. Sie werden nur bearbeitet, wenn sie mindestens 3 Wochen vor Termin (liegt der Termin im Anschluß an Ferien: Antrag mindestens 3 Wochen vor den Ferien) dem Schulleiter schriftlich und mit Begründung vorliegen.
03. Umgangsformen
Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Gäste begrüßen einander als Zeichen des freundlichen Umgangs, der Aufgeschlossenheit und der Höflichkeit. Im Umgang mit Mitschülerinnen und Mitschülern anderer Sprache, anderer Kultur und Religion ist Rücksichtnahme und Toleranz zu üben. Dies gilt stets für alle Seiten. Spucken ist verboten.
04. Schulweg
Die von der Gemeinde benannten Schulwege sind von den Schülerinnen und Schülern einzuhalten. Die Beförderung im Schulbus erfolgt nach den Bedingungen des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV). Der Linienbus ist kein Schulbus. Die Busfahrt gehört zum Schulweg. Die Beaufsichtigung des Schulweges liegt in der Verantwortlichkeit der Eltern. Die Eltern sollen regelmäßig auf das Verhalten ihrer Kinder mit dem Ziel einwirken, sich während der Busfahrten und beim Ein- und Aussteigen friedfertig und rücksichtsvoll zu verhalten. Es ist erwünscht, dass Eltern als Schulbusbegleiter/innen in jedem Schulbus mitfahren. Den Weisungen des Buspersonals ist zu folgen. Sachbeschädigungen jeder Art sind zu unterlassen. Beanstandungen werden dem Schulsekretariat unverzüglich mitgeteilt.
Wollen Schülerinnen und Schüler mit dem Fahrrad oder dem Mofa u.ä. zur Schule fahren, holen die Erziehungsberechtigten aus versicherungsrechtlichen Gründen zuvor eine schriftliche Genehmigung ein. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn das Verhalten im Straßenverkehr oder der verkehrstechnische Zustand des Zweirades dies erfordern. Fahrräder und Mofas werden an den dafür vorgesehenen Ständern abgestellt. Skateboards, Rollschuhe, Inlineskates, Rollerblades und ähnliche sind in der Gesamtschule Schwingbach wegen der damit verbundenen Unfallgefahren ausdrücklich verboten.
05. Unterricht
Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Am Dienstag und Mittwoch ist nachmittags Unterricht. Die Unterrichtsstunden dauern 45 Minuten, sie beginnen und enden wie folgt:
1. Stunde: 08.00 - 08.45 Uhr 7. Stunde. 14.00 - 14.45 Uhr
2. Stunde. 08.55 - 09.35 Uhr 8. Stunde: 14.45 - 15.30 Uhr
3. Stunde: 09.55 - 10.40 Uhr
4. Stunde: 10.45 - 11.30 Uhr
5. Stunde: 11.45 - 12.30 Uhr
6. Stunde: 12.35 - 13.20 Uhr
Nach dem Eintreffen an der Schule halten sich die Schülerinnen und Schüler auf dem Pausenhof auf. An der Bushaltestelle, in der Pausenhalle und in den Klassenräumen wird ab 07.25 Uhr Aufsicht geführt. Der jeweils eigene Klassenraum dient als Aufenthaltsraum für diejenigen Schüler, die mit dem Bus bis 07.40 Uhr an der Schule eintreffen. Nach dem ersten Gongzeichen um 07.55 Uhr gehen die Schülerinnen und Schüler zu ihren Unterrichtsräumen. Mit dem Gongzeichen um 08.00 Uhr beginnt der Unterricht, die Lehrkräfte übernehmen die Aufsicht und Verantwortung für die Klassen und Kurse, in denen sie in der folgenden Stunde unterrichten.
Sollte die Lehrerin oder der Lehrer fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht eingetroffen sein, meldet sich die Klassen-/Kurssprecherin oder der Klassen-/Kurssprecher im Sekretariat. Dies gilt auch für die folgenden Unterrichtsstunden.
Der Unterricht beginnt und schließt zu den angegebenen Zeiten. Lehrkräfte, die Aufsicht an der Bushaltestelle haben, schließen ihren Unterricht bis zu fünf Minuten früher.
Abmeldungen vom Unterricht wegen plötzlicher Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund sind immer der Lehrkraft der folgenden Unterrichtsstunde bekanntzugeben. Am folgenden Tag muß eine schriftliche Entschuldigung der Eltern vorgelegt werden.
Falls gesundheitliche Risiken vorliegen (z.B. Allergien, anfallartige Krankheiten) müssen alle unterrichtenden Lehrer durch die Erziehungsberechtigten über die Klassenlehrer informiert werden.
6. Pausen
Die 5-Minuten-Pausen dienen nur dem Lehrerwechsel bzw. dem Raumwechsel. Die Toilette kann aufgesucht werden. Das Schulgebäude wird in diesen Pausen nicht, der Unterrichtsraum nur bei Raumwechsel verlassen. Die Unterrichtsräume werden während der großen Pausen abgeschlossen. Den Schülerinnen und Schülern der einzelnen Jahrgangsstufen sind für die beiden großen Pausen unterschiedliche Aufenthaltsbereiche zugewiesen (siehe Aufsichtplan).
Der Aufenthalt auf dem Schulgelände ist nur in den Bereichen erlaubt, die von den aufsichtsführenden Lehrkräften jederzeit beobachtet werden können. Spiele sind dort möglich, wo andere nicht gefährdet werden und keine Sachbeschädigungen eintreten können. Es dürfen nur leichte Bälle und nur bis Tennisballgröße eingesetzt werden (Ausnahme: Basketball).
Den Weisungen der aufsichtsführenden Lehrkräfte, der von der Schulleitung bestätigten Schüleraufsichten und aller anderen Lehrkräfte ist zu folgen.
Während der Unterrichtszeit ist das Verlassen des Schulgeländes nicht gestattet, ausnahmsweise und nur mit Erlaubnis der Aufsichtsführenden im Einzelfall auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten.
07. Schulräume
Die Klassenräume der Jahrgangsstufen 5/6, 7/8 und 9/10 bilden nach Möglichkeit je einen eigenen Bereich. Es wird erwartet, daß die Schülerinnen und Schüler für den Zustand, die Ausgestaltung, das Erscheinungsbild und die Sauberkeit ihres Klassenraumes, der Fachräume und der zugehörigen Gänge und Flure Verantwortung übernehmen. Sie bedürfen dazu der Anleitung, Beratung und Unterstützung durch ihre Lehrkräfte. Werden Klassenräume dekoriert oder anderweitig gestaltet, so werden sie der nachfolgenden Klasse auf deren Wunsch im ursprünglichen Zustand übergeben.
Die vorhandenen Abfallkörbe sind zu benutzen. Wer einen Unterrichtsraum zuletzt verläßt, stellt die Stühle auf die Tische und liest etwaige Abfälle vom Fußboden auf, damit das Reinigungspersonal zumutbare Arbeitsbedingungen vorfindet. Nach und vor dem Unterricht werden die Räume gelüftet. Die Tafel wird gereinigt. Dazu soll je Lerngruppe ein Ordnungsdienst bestimmt werden.
Die Toiletten sind weder Aufenthaltsraum noch Raucherzimmer.
08. Schulbücher, Unterrichtsmaterialien
Die entliehenen Schulbücher und Unterrichtsmittel sind pfleglich zu behandeln. Sie sollen an möglichst viele Schülerinnen und Schülern ausgeliehen werden. Bücher sind sofort nach Erhalt auf Beschädigungen zu prüfen. Später, insbesondere bei der Bücherrückgabe festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Entleihers oder der Entleiherin. Werden Schulbücher und Hefte beschädigt, müssen sie ersetzt werden Das beschädigte Buch geht dann in den Besitz des Ersatzpflichtigen über. Dies gilt auch für die Bücher der Schüler-Leihbibliothek.
09. Besucher
Besucher sind gerne gesehen. Sie werden gebeten, sich im Sekretariat vorzustellen und anzumelden. Besucher melden sich immer erst im Sekretariat an. Wer einen Gast mitbringt, ist für die Einhaltung der Hausordnung mitverantwortlich.
10. Schulfremde Personen
Schulfremde Personen sollten sich in der Gesamtschule Schwingbach oder auf dem Schulgelände nur dann aufhalten, wenn sie ein berechtigtes Anliegen haben. Dieses müssen sie der Schulleitung bekanntgeben und ein Einvernehmen herstellen. Sofern ihnen der Aufenthalt untersagt wird, haben sie das Schulgelände unverzüglich zu verlassen (Hausrecht der Schulleitung). Schülerinnen und Schüler anderer Schulen, auch berufsbildender Schulen, genießen an der Gesamtschule Schwingbach kein Gastrecht, wenn sie selbst Unterricht haben. Sie sind dann nicht berechtigt, sich in der Schule oder auf dem Schulgelände aufzuhalten und müssen das Schulgelände unverzüglich verlassen.
11. Schulkiosk
Es wird empfohlen, daß alle Schülerinnen und Schüler bereits vor Beginn des Unterrichts ein Frühstück zu sich genommen haben. In der ersten großen Pausen können Getränke sowie Kuchen am Kiosk der Schülervertretung (SV) in der Pausenhalle gekauft werden. Werden Frühstück und Getränke von zu Hause mitgebracht, sollen möglichst Mehrwegverpackungen verwendet werden. Müll ist zu vermeiden. Getränke dürfen nur in bruch- und auslaufsicheren Gefäßen in den Schultaschen mitgeführt werden, um die Beschädigung von Schulbüchern zu vermeiden. Von Süßigkeiten und leeren Kohlehydraten wird aus Gründen der Zahngesundheit und der Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit der Kinder abgeraten.
12. Rauchen, Alkohol, Drogen
Das Rauchen ist Schülerinnen und Schülern ebenso wie der Genuß von Alkohol an der Gesamtschule Schwingbach verboten. Dies gilt auch für alle anderen Personen in den Bereichen der Schule, die von Schülern genutzt werden. Die Einnahme, der Kauf und die Weitergabe von Drogen, Rauschmitteln, Rauschersatzmitteln und dergleichen sind an der Gesamtschule Schwingbach verboten. Wer als Schülerin oder Schüler gegen die genannten Vorschriften verstößt, muß mit deutlichen Konsequenzen rechnen.
13. Bekleidung, Mitbringen von Gegenständen
Die Schülerinnen und Schüler sollen der Witterung entsprechend zweckmäßig gekleidet sein. Es sollen nur solche Schuhe getragen werden, die keine schwarzen Striche auf den Fußböden hinterlassen. Dies gilt in besonderem Maße für die Sporthalle. Während des Unterrichts werden keine Mützen oder anderer Kopfschmuck getragen. Walkman, Discman, Handy stören den Unterrichts- und Erziehungsauftrag. Sie sind an der Schwingbachschule verboten. Die Schulleitung behält sich vor, im Bedarfsfalle auch weitere Gegenstände zu verbieten.
14. Umgangsformen bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sollen an der Gesamtschule Schwingbach in einer partnerschaftlichen Umgangsform und menschenwürdigen Art und Weise ausgetragen werden. Sowohl Schülerinnen und Schüler als auch alle anderen Beteiligten der Schulgemeinschaft begegnen sich in einem Klima von gegenseitiger Achtung und Toleranz. Minderheiten erhalten den besonderen Schutz der Schulgemeinde. Konflikte können nicht mit Mitteln der Gewalt überwunden werden. Alle Mitglieder der Schulgemeinde sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß keine körperliche und seelische Gewalt angewendet wird. Konfliktlösungen müssen mit Mitteln von Gesprächen und mit gegenseitigem Verständnis gesucht werden. Provokation und Gegenprovokation sind zu vermeiden.
Das Mitbringen oder Mitführen von Waffen und waffenähnlichen Gerätschaften ist in der Schule oder auf dem Schulweg verboten. Weiterhin sind Kleidungsstücke, Ausrüstungen, Embleme und dergleichen, mit denen gewaltbetonte Einstellungen ausgedrückt werden können, an der Gesamtschule Schwingbach unerwünscht.
Regelverstöße ziehen pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nach sich, beim Verdacht krimineller Handlungen wird seitens der Schulleitung die AGGAS eingeschaltet.
15. Verhalten bei Unfällen, Sachschäden, Verlust
Unfälle, Sachschäden und der Verlust von Gegenständen sind unverzüglich im Sekretariat zu melden. Dort wird über weitere Maßnahmen entschieden.
16. Besondere Regelungen im Winter
Bei eis- und schneeglatten Straßenverhältnissen entscheiden die Eltern, ob ihr Kind an diesem Tag die Schule besucht. Kommt der erste Bus nicht, warten die Schülerinnen und Schüler 30 Minuten an der Haltestelle. Sie können anschließend zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort auf den Bus zur 2. Stunde warten, mit dem sie dann zur Schule fahren. Die Lehrkräfte treffen vorausschauend alle nötigen Vorkehrungen, damit sie ihren Arbeitsplatz rechtzeitig erreichen. Bis zur Aufnahme des Unterrichts werden die eingetroffenen Kinder angemessen beschäftigt. Sind mehr als die Hälfte der Schülerinnen oder Schüler anwesend, wird Regelunterricht erteilt.
Auf dem Schulgelände sind alle Handlungen zu unterlassen, durch die andere verletzt werden oder sonstwie zu Schaden kommen können. Dazu gehören Schneeballwerfen, das Anlegen von Rutschbahnen und dergleichen.
17. Sonstiges
ANHANG
A) Besondere Regelungen für Fachräume der
- Arbeitslehre
- Naturwissenschaften
B) Besondere Regelungen für die Sporthalle
C) Aufsichtsplan
D) Alarmplan
Nach Verabschiedung dieser Haus- und Schulordnung durch die Gesamtkonferenz, den Schulelternbeirat, die Schülervertretung und die Schulkonferenz der Gesamtschule Schwingbach werden alle bisherigen Haus- und Schulordnungen ungültig. Die neue Haus- und Schulordnung tritt mit dem Datum der Beschlußfassung durch die Schulkonferenz in Kraft.
Hüttenberg, den ....................................................................................
Für den Schulelternbeirat: ....................................................................................
Für die Schülervertretung: ....................................................................................
Für die Schulkonferenz: ....................................................................................